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Der Gutachterausschuss
für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung hat der Gutachterausschuss bzw. seine Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (einschl. Eigentumswohnungen) sowie Rechten an Grundstücken
- die Führung der Kaufpreissammlung
- die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (durchschnittliche Lagewerte für den Boden)
- die Erstellung von Immobilienwertauskünften über Wohnungseigentum
- die Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderliche Daten (z.B. Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten). Die wesentlichen Daten sind im Grundstücksmarktbericht nachzulesen.
Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabern anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden.
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung), durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beurkundenden Stellen dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Als Kauffall wird jeder Eigentumswechsel eines Grundstücks (auch einer Teilfläche) erfasst. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet die Unterlagen aus und erteilt Auskünfte über Bodenrichtwerte und - im Rahmen des berechtigten Interesses - aus der Kaufpreissammlung. Damit soll der Grundstücksmarkt auch für den einzelnen Bürger transparent gemacht werden.
Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen (z.B. Eigentümern, Mieter) einholen, die Angaben über das Grundstück und über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können im Einzelfall die sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.

