Grundstückseigentümer und Anlieger (Pächter/Mieter) dürfen zwar für den eigenen Bedarf mittels Handgefäßen wie Eimern, Gießkannen, und ähnlichem Wasser in geringen Mengen zum sogenannten „Gemeingebrauch“ aus offnenen Gewässern abschöpfen, allerdings nur dann, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer-ökologie. Vor allem in den kleineren Gewässern droht dann Fischsterben oder ein trockenes Bachbett. In diesem Fall ist es verboten, Wasser zu holen.
Erlaubnis einholen
Für eine Wasserentnahme mittels Motor- oder auch Elektro-pumpe ist deshalb eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (kostenpflichtig). Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Rastatt stellt sie auf Antrag aus, Telefon 07222/381-4200.

