Windpark Omerskopf

Eine Maßnahme aus dem kommunalen Wärmeplan der Stadt Bühl ist die Windkraftnutzung am Omerskopf. Die Stadtwerke Bühl möchten gemeinsam mit dem E-Werk Mittelbaden drei - anfangs waren es vier - Windkraftanlagen errichten. Das Projekt war erstmals Ende Februar dem Gemeinderat vorgestellt worden. Anfang Juli gab es eine Informationsveranstaltung in Neusatz.

Insgesamt sind entlang der B500 auf den Gemarkungen Bühl, Ottersweier und Lauf nach derzeitigem Stand zehn Windräder vorgesehen. Für den Windpark Omerskopf befindet man sich noch in der Phase der Voruntersuchungen. Noch sind nicht alle Untersuchungen abgeschlossen beziehungsweise Gutachten erstellt. Erst danach geht es in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, wobei die Anträge beim Landratsamt Rastatt eingereicht werden müssen. Alle Standorte liegen in den sogenannten Vorranggebieten für Windkraftanlagen, die der Regionalverband Mittlerer Oberrhein ausweist. Auf dessen Webseite erhalten Interessierte viele Hintergrundinformationen.

Die Themen und Fragen, die für die Besucher der Infoveranstaltung an den einzelnen Ständen im Vordergrund standen, haben wir hier, mitsamt den Antworten, eingestellt, wobei die Auflistung fortlaufend erweitert werden kann.

FAQ rechtliche und fachliche Grundlagen

Die Windenergienutzung bietet kurz- bis mittelfristig das wirtschaftlichste Ausbaupotenzial unter den erneuerbaren Energien. Der Energieträger Wind ist kostenlos und steht unbegrenzt zur Verfügung. Windenergieanlagen haben einen moderaten Flächenbedarf und bieten im Rahmen von Bürgerbeteiligungen zudem gute Möglichkeiten, um als Bürgerin und Bürger an der Energiewende teilzuhaben. Bei der Planung und Genehmigung aller Windenergieanlagen werden stets die möglichen Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Natur berücksichtigt. Ziel ist es, Anlagenstandorte so zu wählen, dass sie ein möglichst geringes Störpotenzial aufweisen.
 
Wie eine einzelne Windenergielage ihre Energie bereitstellt und damit Haushalte versorgt, kann anhand eines vereinfachten Beispiels dargestellt werden: Speist eine moderne Windenergieanlage an Land mit einer Leistung von 5 Megawatt unter konservativen Annahmen etwa zehn Millionen Kilowattstunden pro Jahr ins Stromnetz ein, so kann sie bilanziell damit über 3.000 Haushalte durchschnittlicher Größe und Stromverbrauchs in Deutschland pro Jahr versorgen.
 
Ein weiterer Vorteil ist die schnelle Amortisation. Eine Windenergieanlage hat nach etwa sieben Monaten schon so viel Energie erzeugt, wie für ihren Bau, den Betrieb und ihren Rückbau benötigt wird. Danach liefert jede Betriebsstunde „netto“ sauberen Strom – durchschnittlich mindestens 20 Jahre lang. Diese energetische Amortisation ist für konventionelle Energieerzeugungsanlagen unerreichbar, denn sie benötigen immer mehr Energie in Form von Brennstoffen als an Nutzenergie gewonnen wird.

Zu berücksichtigen ist auch der Beitrag der Windenergie als regenerative Quelle für elektrischen Strom, dessen Verbrauch mit der zunehmenden Anzahl an Wärmepumpen steigt.
Wie bei vielen baulichen Anlagen stellt auch die Errichtung von Windenergieanlagen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Bereits bei der Ausweisung von Flächen für die Windkraft wird daher darauf geachtet, Flächen auszuwählen, bei denen potenzielle Beeinträchtigungen möglichst gering ausfallen. Um Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensräume möglichst wenig zu beeinträchtigen, werden naturschutzfachlich besonders wertvolle Bereiche, wie etwa Naturschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope nach Möglichkeit von Windenergieanlagen freigehalten. Aber auch außerhalb geschützter Gebiete oder Objekte ist bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen große Sorgfalt nötig, um dem Naturschutz gerecht zu werden. Auch Wald wird für die Errichtung von Windenergieanlagen flächensparend nur gerodet, wo dies auch mit dem Natur- und Artenschutz vereinbar ist. Hierfür gibt es unter anderem Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz, deren Einhaltung der Vorhabenträger bei Einreichung des Genehmigungsantrags belegen muss.
 
Die Stressfaktoren, die die Wälder durch den einsetzenden Klimawandel belasten, stellen bereits eine große Gefahr für den Fortbestand des Waldes dar. Beispielsweise profitieren auch Schadinsekten von den steigenden Temperaturen und haben mit den durch das Klima ohnehin geschwächten Bäumen leichtes Spiel. Der Ausbau von Windenergie und die damit zusammenhängenden Waldrodungen können daher auch zum Waldschutz beitragen, da im Rahmen einer Aufforstung klimarobustere Arten verwendet werden. Kontrolliert wird dies durch die Dokumentationspflicht, die dem Vorhabenträger im Zuge der Erteilung der Genehmigung auferlegt wird. Für die Umsetzung von angeordneten Ausgleichsmaßnahmen gibt es Fristen, die regelmäßig von der Behörde überwacht werden.
Der Planungsprozess für Windenergieprojekte ist komplex. Von den ersten Planungen, dem Erstellen der erforderlichen Gutachten, über die Klärung der Eigentumsverhältnisse, die Finanzplanung und der Auswahl des geeigneten Anlagentyps bis hin zum Einleiten des Genehmigungsverfahrens dauert der Prozess der Planung und Genehmigung derzeit durchschnittlich vier bis fünf Jahre. Die gesetzlich festgelegte Genehmigungsfrist beträgt derzeit sieben Monate ab Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG).

FAQ Wirtschaftlichkeit

Bühler Bürger sollen die Möglichkeit erhalten, sich über eine Bürgerenergiegenossenschaft an den Windenergieanlagen zu beteiligen. Eine Möglichkeit wäre, die vorhandene Bürgerenergiegenossenschaft „Buehler-Energie“ an dem Windenergieprojekt zu beteiligen. Eine weitere Option ist die Beteiligung an der „BürgerEnergiegenossenschaft E-Werk Mittelbaden eG“, die seit 2016 besteht und mehr als 1.000 Mitglieder in der Ortenau hat. Der Vorteil der Beteiligung über eine Bürgerenergiegenossenschaft besteht darin, dass die Mitglieder der Genossenschaft in mehreren Projekten zum Ausbau erneuerbarer Energien eingebunden wären, was eine Risikostreuung ermöglicht. Zudem ist geplant, auch die Stadt Bühl und Unternehmen zu beteiligen, die zunehmend auf erneuerbare Energien umstellen müssen. Das übergeordnete Ziel aller Projekte an der B500 ist es, die regionale Wertschöpfung zu stärken und ein hohes Maß an Energieautarkie zu erreichen.
Die erzeugte Energie wird über eine 20/30-kV-Leitung (Mittelspannung) vom Windpark Omerskopf zum Netzverknüpfungspunkt in Bühl geführt. Die Trassenführung verläuft entlang bestehender Forstwege auf der Gemarkung Bühl. Eine Freileitung ist nicht vorgesehen.
Zur Berechnung des Energieertrags führte das E-Werk Mittelbaden zwölf Monate am Omerskopf Windmessungen durch. Im Einsatz war ein Lidar-System, das auf Laserstrahlen basierend Windgeschwindigkeiten errechnet. Die Messungen bestätigten eine Windgeschwindigkeit von über 7 m/s. Mit jeder Windenergieanlage können am Standort Omerskopf zirka 14.000 MWh Strom pro Jahr erzeugt werden beziehungsweise der Stromverbrauch von etwa 6.300 Durchschnittshaushalten gedeckt werden.
Windenergieanlagen erwirtschaften an Windstandorten mit besten Windverhältnissen die höchste Ertragsmöglichkeit. Das heißt, mit einer optimalen Standortwahl gelingt es, den gleichen Stromertrag mit weniger Windenergieanlagen zu erwirtschaften, als an weniger geeigneten Standorten und einer höheren Anzahl an Windenergieanlagen. Die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur minimiert die Eingriffe in die Natur, was von großer Bedeutung ist. Der Abstand zur Wohnbebauung sollte möglichst groß sein, um die Akzeptanz der Bürger zu erhöhen.
Anfragen können unter Angabe der Standortgeodaten beim E-Werk Mittelbaden per E-Mail an frenssen.teresa(at)e-werk-mittelbaden.de eingereicht werden.

FAQ Genehmigungsverfahren

Ob ein sogenanntes Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen öffentlich ist, hängt von der Größe des Vorhabens beziehungsweise von dessen erwarteten Umweltauswirkungen ab.
  • Regelmäßig ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn 20 oder mehr Windenergieanlagen beantragt werden.
  • Bei weniger als 20 Windenergieanlagen ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn eine sogenanntes Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
  • Ist dies nicht der Fall, ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG durchzuführen. Allerdings kann der Vorhabensträger auch in diesem Fall mit entsprechendem Antrag das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung anstreben.
In § 9 des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald (Nationalparkgesetz (NLPG) sind allgemeine Schutzvorschriften festgelegt. Demnach ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 NLPG die Errichtung von baulichen Anlagen, wozu auch Windenergieanlagen zählen, nicht gestattet.
Im Vorfeld: Projektvorstellung / Scopingtermin mit Träger öffentlicher Belange (fand im Februar 2023 statt)

Schriftlicher oder elektronischer Antrag mit allen erforderlichen Antragsunterlagen:
  • Eingangsbestätigung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde (Landratsamt)
  • Vollständigkeitsprüfung durch das Landratsamt
  • Inhaltliche Bewertung der Unterlagen; Identifizierung eventueller Diskrepanzen zwischen dem sich aus den Unterlagen ergebenden Vorhaben und den Genehmigungsvoraussetzungen
  • Bestätigung der Vollständigkeit
  • Bekanntmachung des Vorhabens und Festlegung des Erörterungstermins
  • Zusätzliche Bekanntmachung des Vorhabens im zentralen Internetportal der Bundesländer bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Auslegung des Antrags und der Unterlagen nach § 10 BImSchG für einen Monat. Seit Juli 2024 ist für die Auslegung der Antragsunterlagen und des Genehmigungsbescheids grundsätzlich die Veröffentlichung im Internet vorgesehen
  • Parallel Beteiligung anderer Behörden, zirka einen Monat
  • Das Ende der Einwirkungspflicht für die Öffentlichkeit endet zwei Wochen nach Ende der Auslegung
  • Erörterungstermin fakultativ mit dem Antragssteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben
  • Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und Bewertung der zusammenfassenden Darstellung
  • Vorbereitung von Entscheidungen (Sichtung und Vorbereitung der abschließenden Bewertung von Einwendungen; entscheidungsvorbereitende Bewertung der eventuellen Wiederholung von Verfahrensschritten, etwa wenn weitere Unterlagen zur Auslegung / Beteiligung erforderlich werden); Vorbereitung der zusammenfassenden Darstellung möglicher UVP-relevanter Auswirkungen des Vorhabens; Identifizierung der zur Herstellung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Nebenbestimmungen, Vorbereitung der Begründung; Vorbereitung des Genehmigungsbescheids bzw. eines ablehnenden Bescheids.
  • Entscheidung (Genehmigung/ Ablehnung) mit Zustellung der Entscheidung an Vorhabenträger und ggf. Einwender
  • Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids für zwei Wochen
  • Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Einwendern schriftlich oder elektronisch angefordert werden
Zum Ablaufschema
§ 35 Abs. 5. Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet zum Rückbau der genehmigten Anlage und zur Beseitigung der Bodenversiegelung nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung.

Die Genehmigungsbehörde muss dafür Sorge tragen, dass die Rückbauverpflichtung durch Baulast oder in anderer Weise durch den Antragsteller sichergestellt wird (§ 35 Abs. 5 S. 3 BauGB). Als Möglichkeiten zur Sicherstellung kommen neben der Baulast insbesondere Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) und andere Sicherheitsleistungen im engeren Sinne wie beispielsweise Bankbürgschaften, Hinterlegung oder Verpfändung in Betracht.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, welches der Sicherungsmittel das geeignetste ist. Als Sicherungsmittel wird in den meisten Fällen im Genehmigungsbescheid eine Sicherheitsleistung ausgewählt. Die Höhe orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten, die für den Rückbau der Anlage und die Beseitigung der Bodenversiegelung aufzuwenden sind. Hierzu legt der Antragsteller eine Kalkulation vor, in die zum Beispiel die Kosten für die Demontage, die Kranarbeiten, Transport- und Entsorgungskosten eingehen. Die Kalkulation wird von den Genehmigungsbehörden auf Plausibilität geprüft und bei Bedarf angepasst.

Grundsätzlich sind alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehörigen Nebenanlagen zurückzubauen. Die durch die Anlage bedingte Bodenversiegelung ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungseffekt nicht mehr besteht.

Bedeutende Einflussgrößen der tatsächlichen Rückbaukosten sind beispielsweise die verwendeten Komponenten, Nabenhöhe, Turmkonzept, Kranmodell, Art der Demontage, Entsorgungskosten sowie die konkrete Anzahl der rückzubauenden Windenergieanlagen.

Die Höhe der Rückbaukosten werden regelmäßig entsprechend der Kostenentwicklung im Baubereich neu festgestellt, sodass beispielsweise die Bankbürgschaft entsprechend angepasst wird.

FAQ Regionalverband Mittlerer Oberrhein

Die Bundesregierung hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bundesweit Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Insgesamt sind zwei Prozent des Bundesgebiets planungsrechtlich zu sichern. Jedes Bundesland hat dabei eigene Flächenzielvorgaben erhalten. Der Gesetzgeber hat für die einzelnen Bundesländer v.a. nach Windangebot und Bevölkerungsdichte differenziert. Für das dicht besiedelte Baden-Württemberg sind demnach mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich zu sichern.

Die Landesregierung hat für die Umsetzung der Flächenziele des WindBG den Planungsauftrag nach § 13a Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) an die Regionalverbände übertragen und diese dazu verpflichtet, bis Ende September 2025 die Planung abzuschließen. Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) ist dabei in jeder der zwölf Planungsregionen Baden-Württembergs das Flächenziel in Höhe von 1,8 Prozent der Regionsfläche entsprechend zu erfüllen, sodass in Summe 1,8 Prozent der Landesfläche erreicht werden. Darüber hinaus wird vom Landesgesetzgeber in den zwölf Regionen die planungsrechtliche Sicherung von weiteren mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgegeben.

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wird zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie planungsrechtlich sichern. Konkret bedeutet das, dass in den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt sowie in den Stadtkreisen Karlsruhe und Baden-Baden insgesamt mindestens rund 3.900 Hektar (39 Quadratkilometer) Fläche für Windenergieanlagen im Regionalplan als sogenannte Vorranggebiete gesichert werden müssen.
Zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie wurde ein mehrstufiger Planungsprozess durchlaufen.

Zunächst wurde ein Planungskriterienkatalog entwickelt, der im Planungsausschuss des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein beschlossen wurde. Die Planungskriterien umfassen rund 100 Einzelkriterien wie etwa das Winddargebot und Siedlungsflächenabstände. Als Grundlage für die Ausschluss- und Konfliktkriterien dienen entsprechende Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein, der Gesamtfortschreibungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen.

Mit der Anwendung des Kriterienkatalogs wurde die Gesamtgebietskulisse für die Region Mittlerer Oberrhein im ersten Schritt eingegrenzt. In diesem Planungsschritt wurden nach Anwendung der Planungskriterien diejenigen Räume identifiziert, in denen im weiteren Planungsprozess nach potenziellen Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie gesucht werden konnte (Suchraumermittlung).

Der Suchraum umfasste dabei zunächst eine deutlich größere Flächenkulisse als die Kulisse der späteren Vorranggebiete, die zusammengenommen mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche ergeben müssen (§ 20 KlimaG).

Grundlage für die Auswahl und Abgrenzung der Suchräume und der daraus resultierenden Vorranggebiete ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Belang der Nutzung von Windenergie einerseits und konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen sowie anderen öffentlichen Belangen andererseits.

Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 2 Satz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dient und die erneuerbaren Energien demzufolge als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen (§ 2 Satz 2 EEG).

Der oben angeführte Kriterienkatalog benennt
  • (E) Eignungskriterien für die besondere Eignung von Standorten (gestuft nach Windpotenzial). Dabei handelt es sich um Gebiete, die aufgrund bestimmter Eigenschaften in besonderem Maße für den Ausbau der Windenergie geeignet sind. Hier wurden drei Eignungsstufen unterschieden, jeweils mit Bezug zur mittleren gekappten Windleistungsdichte (E1 bis E3),
  •  (A) Ausschlusskriterien, deren methodische Anwendung zu einem Ausscheiden von Flächen führte, die entweder aus rechtlichen/tatsächlichen (A1) oder planerischen Gründen (A2) insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von möglichst konfliktarmen Gebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Frage kommen sowie
  • (K) Konfliktkriterien, die den planerischen Ermessensspielraum bestimmen. Unter Konflikten sind hier Belange zu verstehen, die mit dem Ausbau von Windenergie in Konkurrenz stehen können und hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen geprüft werden müssen. Auch hier wurden drei Stufen unterschieden (K1 bis K3). Hierbei ist zu beachten, dass die Konfliktkriterien der Stufe K3 erst bei der Abgrenzung der konkreten Vorranggebiete zum Tragen kamen.
Im ersten Schritt wurden die Ausschlusskriterien angewendet. Auf den mit einem Ausschlusskriterium versehenen Flächen (A1 und A2) fand weder eine Suche nach Vorranggebieten statt, noch bestand hier die Möglichkeit einer Abwägungsentscheidung. Diese Flächen tauchen folgerichtig auch nicht in der Suchraumkulisse auf. Im Unterschied dazu wurden die „Sehr hohen Konflikte“ (K1) zwar ebenfalls nicht für die Suche nach Vorranggebieten herangezogen. Sie können im Rahmen des Planungsprozesses allerdings im Einzelfall auch überwunden werden, wenn besondere Gründe für die Nutzung der Windenergie sprechen. Das wäre beispielsweise dann denkbar, wenn bereits Pläne für einen Windpark und damit detaillierte Voruntersuchungen und Fachgutachten aus dem Genehmigungsverfahren vorliegen, die über den Detaillierungsmaßstab der Ebene der Regionalplanung hinausreichen und die zu anderen Bewertungen führen.

Die verbliebene Regionsfläche wurde im zweiten Planungsschritt auf ihre Eignung hin untersucht, das heißt die Kriterien E1 bis E3 kamen zur Anwendung. Da die Region Mittlerer Oberrhein im Vergleich mit den anderen Regionen Baden-Württembergs über eine besondere Begünstigung für die Nutzung der Windenergie verfügt, wurden zur Eingrenzung des Suchraums drei Eignungskategorien unterschieden, die in der Kriterientabelle näher beschrieben sind. E1-Flächen bilden dabei den prioritären Suchraum. Der technische Fortschritt ermöglicht eine effiziente Energiegewinnung auch in Gebieten mit niedrigerer mittlerer gekappter Windleistungsdichte. Im Laufe des Planungsprozesses wurden abgestuft erst die E1- und dann die E2- und E3-Flächen untersucht.

In die Suchraumkulisse wurden auch Flächen einbezogen, die mit Kriterien aus der Stufe K2 versehen wurden. Auf diesen Flächen liegen zwar hohe Konflikte vor, jedoch konnte erst im Rahmen der konkreten Abgrenzung der Vorranggebietsentwürfe zwischen dem Belang der Windenergienutzung und dem Konflikt abgewogen werden.

Die oben beschriebenen Planungsschritte führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die die Grundlage für den ersten Austausch mit den Gemeinden auf Fachebene in der Region bildete und für die informelle Beteiligung der Öffentlichkeit herangezogen wurde. Der Suchraum wurde dabei in den allgemeinen und den Kernsuchraum differenziert.

Beim Kernsuchraum handelte es sich um Flächen, die nach Anwendung der Planungskriterien lediglich von den Eignungskriterien E1 – E3 überlagert wurden. Das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Windenergienutzung gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen durchsetzen können wird, wurde dort zunächst als besonders hoch eingestuft.

Im übrigen Suchraum lagen neben den Eignungskriterien auch unterschiedliche Stufen der Konflikte vor (K2 – K3). Diese wurden als Hemmnisse gewertet, die einer Windenergienutzung entgegenstehen könnten, jedoch wurde davon ausgegangen, dass diese durch eine sorgfältige Windparkplanung durch den Vorhabenträger sowie Gebietsabgrenzung auf Genehmigungsebene überwunden werden können.

Auf Basis der Ergebnisse des fachlichen Austausches mit den Kommunen und der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konfliktbewertung zugeführt werden mussten. Hierzu wurden die K3-Kriterien herangezogen.

Die Prüfflächen wurden mit den K3-Kriterien überlagert und die Belange gegeneinander abgewogen. Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten (Vorranggebietsentwürfe) abgegrenzt. Die Vorranggebietsentwürfe wurden anschließend der Strategischen Umweltprüfung unterzogen, die für derartige Pläne gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Umfang und der Inhalt der Prüfung wurde im Vorfeld mit den zuständigen Naturschutzbehören sowie -verbänden abgestimmt. Die Ergebnisse dieser Prüfung befinden sich in den Planunterlagen zur Einsicht (Gebietssteckbriefe zum Umweltbericht).

Für die derzeit vorliegende Gebietskulisse wird nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zunächst geprüft, inwiefern Vorranggebietsentwürfe aus der Planung herausgenommen werden müssen, um eine räumliche Überlastung zu vermeiden.
Windenergievorhaben sind ab dem erstmaligen Erreichen des jeweiligen Flächenbeitragswerts/Teilflächenziels und der zugehörigen Feststellung nur noch innerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Regionalplan erfüllen die Voraussetzungen dieser „ausgewiesenen Windenergiegebiete“. Die Privilegierung ist nicht gleichzusetzen mit der Entstehung von Baurechten. Die Zulässigkeit von Vorhaben besteht nur unter den zusätzlichen, in § 35 BauGB geregelten Voraussetzungen. Insbesondere dürfen öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) im Einzelfall nicht entgegenstehen. Infolge der planerischen Ausweisung der Gebiete ist jedoch anzunehmen, dass öffentliche Belange Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegenstehen, da die Planung bereits diese Belange berücksichtigt.
Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergievorhaben bei Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht mehr privilegiert zulässig, sondern werden als „sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eingeordnet. Die Entprivilegierung schließt es allerdings nicht aus, in Bauleit- oder Raumordnungsplänen zusätzliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. Dazu bedarf es allerdings eines „aktiven planerischen Aktes“, das heißt es muss ein Plan ausgearbeitet werden, der das Baurecht vorbereitet. Ohne Planung ist eine Windenergieanlage außerhalb der Vorranggebiete nicht mehr zulässig. Mit anderen Worten: Über die Sicherung von 1,8 Prozent der Regionsfläche für Windenergieanlagen stehen 98,2 Prozent der Regionsfläche ohne die Aufstellung eines Plans, für den der Planungsträger einen Anlass sieht, für Windenergieanlagen nicht mehr zur Verfügung.

FAQ Forstamt / Wald

Zum momentanen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass je Windrad inklusive Zuwegung ein knapper Hektar Wald gerodet werden muss. Davon verliert etwa 2/3 der Fläche dauerhaft ihre Waldeigenschaft. 1/3 der Fläche wird nur temporär während der Bauphase in Anspruch genommen und anschließend wieder rekultiviert. 
Für den Transport der Windradbauteile ist eine Breite von zirka sechs Metern erforderlich. Dabei soll weitestgehend auf bestehende Waldwegeinfrastruktur zurückgegriffen werden.
Eine konkrete Planung des Verlaufs der Stromleitungen liegt noch nicht vor. Die Stromleitungen werden üblicherweise in den Waldwegen verlegt, so dass die hierfür notwendigen Eingriffe minimiert sind.
Die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in den Wald und in den Lebensraum des Auerhuhns stehen derzeit noch nicht fest. Sie werden üblicherweise in räumlicher Nähe zu den Eingriffen stattfinden.