Nutzungsbedingungen des Bühler Messeballons
Eigentümer des Messeballons ist Ballooning 2000 GmbH. Im folgenden Eigentümer genannt.
Verleiher ist die Stadt Bühl, Wirtschaftsförderung, im folgenden Verleiher genannt.
Der Messeballon kann ausschließlich von den Sponsoren des Bühler Zwetschgenballons (Sparkasse, Volksbank, Stadtwerke und Peter´s gute Backstube) sowie von den städtischen Einrichtungen entliehen werden. Im folgenden Entleiher genannt.
Eigenschaften
Die Hülle hat aufgeblasen eine Höhe von drei Meter, mit Korb sind es zirka fünf Meter. Der Ballon ist ein Kaltluftballon und benötigt lediglich einen dauerhaften Stromanschluss. Der Korb braucht eine Fläche von 2x2 Meter, nach oben zirka 3x3 Meter. Er kann im Außenbereich aufgestellt werden, sollte aber windgeschützt stehen und beaufsichtigt werden.
Beschädigungen /Reparatur
Der Eigentümer trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Entleiher noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Entleiher beweispflichtig.
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Messeballon durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Diebstahl hat der Entleiher nach Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen und dem Verleiher einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Protokoll) unter Vorlage einer Skizze vorzulegen.
Der Entleiher ist verpflichtet, in der Nutzungszeit auftretende Mängel oder Schäden an dem Messeballon unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Kontaktdaten: Stadt Bühl, Wirtschafts- und Strukturförderung/Baurecht, E-Mail:
m.schemel.stadt(at)buehl.de, Telefon (0 72 23) 9 35-6 50.
Der Entleiher haftet für die schuldhafte Beschädigung des Messeballons und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
Die Haftung des Verleihers für die Nutzung des Messeballons ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt (vgl. § 599 BGB).
Soweit ein vom Entleiher zu vertretender Schaden eingetreten ist beziehungsweise eine Reparatur notwendig wird, erfolgt eine Schadensabwicklung ausschließlich über den Eigentümer.
Soweit ein Dritter dem Eigentümer die Schäden ersetzt, wird der Entleiher von seiner Ersatzpflicht frei.
Rückgabe des Messeballons
Der Entleiher hat den Messeballon in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat.
Der Entleiher hat den Messeballon spätestens am Ende des vereinbarten Zeitraums dem Verleiher am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit zu deponieren.
Sonstiges
Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (zum Beispiel via E-Mail). Sollen einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.