Dienstleistung

Hundesteuer - Hund anmelden

Jeder über drei Monate alte Hund ist zu versteuern und muss dementsprechend angemeldet werden.

Die Festsetzung erfolgt durch den Hundesteuerbescheid. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung (Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung der Hundesteuer).

Jeder angemeldete Hund erhält eine Hundesteuermarke. Diese muss offen an dem Hund getragen werden.

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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Hundesteuer An- und Abmeldung
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Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich oder online anmelden.
Nutzen Sie hierfür das Formular "Hundesteuer An- und Abmeldung".

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Erforderliche Unterlagen

bei persönlicher Vorsprache:

  • aktueller Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung

eventuell:

  • Rassennachweis (kann wegen der Höhe der Hundesteuer wichtig sein)
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Frist/Dauer

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie den Hund halten
  • seit dem der Hund 3 Monate alt ist
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind
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Kosten/Leistung

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird für eine Kalenderjahr erhoben.

Die Steuer beträgt für den ersten Hund 96,00 Euro. Jeder weitere in einem Haushalt gehaltene Hund kostet 192,00 Euro. Für den ersten Kampfhund oder gefährlichen Hund sind 768,00 Euro zu bezahlen, jeder weitere kostet 1536,00 Euro. Die Zwingersteuer beträgt für bis zu 5 Hunde 192,00 Euro (Details siehe Hundesteuersatzung).

Hunde aus dem Tierheim sind im 1. Jahr von der Steuer befreit, ab dem 2 Jahr wird der halbe Steuersatz festgesetzt.

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke für 10,00 Euro ausgehändigt.

Steuerbefreiung gibt es für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftigen Personen dienen. Sonst hilfebedürftige sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen. Ferner sind Rettungshunde steuerbefreit. Die Steuerbefreiung muss beantragt werden.


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Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten.

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Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

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Satzung
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Zugehörigkeit zu