Dienstleistung

Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellstmöglich der Passbehörde vorlegen. Denn ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Scheidung geändert.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

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Erforderliche Unterlagen
  • alter, noch gültiger Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
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Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

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Kosten/Leistung

Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: EUR 37,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 69,50

Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: EUR 60,00
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 92,00

Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.

Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 21 Euro Zuschlag bezahlen.

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Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

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Sonstiges
  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu