Städtische Finanzen

Hinweis:

Die Stadt Bühl weist darauf hin, dass das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz erst ab dem 1. Januar 2025 als Basis für die neu zu berechnende Grundsteuer gilt. Grundstückseigentümer sind aber bereits schon jetzt zu notwendigen Schritten verpflichtet. Alles, was Sie zur Grundsteuerreform wissen müssen, hat der Fachbereich Finanzen – Beteiligungen – Liegenschaften hier zusammengefasst.

Zur Grundsteuer-Reform 2025

Bestandteil des im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Selbstverwaltungsrechts ist die Finanzhoheit der Kommunen. Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben darf und muss jede Kommune eine eigene Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft führen.

Neben Gebühren und Entgelten für erbrachte Leistungen dürfen Städte und Gemeinden dazu die sogenannten Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sowie eigene Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben. Außerdem stehen ihnen Anteile an den Steuereinnahmen des Landes zu.

Alle für die Aufgabenerfüllung notwendigen Einnahmen und Ausgaben werden im jährlich neu aufzustellenden Haushaltsplan dargestellt und spiegeln das Handlungsprogramm des jeweiligen Haushaltsjahres wider. Da fast jede Tätigkeit auch finanzielle Auswirkungen hat und die Verwirklichung politischer Ziele von vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten beeinflusst wird, kommt dem Haushaltsplan erhebliche kommunalpolitische Bedeutung zu.

Aus diesem Grund liegt die Etathoheit, nämlich die Entscheidung über die Haushaltswirtschaft und die finanzpolitischen Zielsetzungen, beim Gemeinderat, der in einer jährlich zu beschließenden Haushaltssatzung den Haushaltsplan beschließt.

Nach Abschluss eines Haushaltsjahres werden im Rechenschaftsbericht das Ergebnis des vergangenen Jahres und der Stand des Vermögens und der Schulden dargestellt sowie die Verwendung der Finanzmittel und deren Herkunft nachgewiesen. Der Rechenschaftsbericht muss dem Gemeinderat vorgelegt und von diesem beschlossen werden.

Wirtschaftlich oder rechtlich ausgelagerte Bereiche werden als Sondervermögen mit eigener Rechnung geführt. Dies sind in Bühl zum Beispiel die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Breitbandnetz oder die Naturschutzstiftung Waldhägenich, die von der Stadtverwaltung mitverwaltet werden.

Außerdem gibt es die großen, früher städtischen Betriebe, die inzwischen als GmbH geführt werden: Die Stadtwerke Bühl GmbH und die Bühler Sportstätten GmbH. Neben weiteren Beteiligungen fallen hierunter auch die Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in denen die Stadt Bühl gemeinsam mit Nachbargemeinden verschiedenste Aufgaben erfüllt: Dies betrifft beispielsweise die Bereiche Hochwasserschutz und Wassergewinnung. Über Umfang und den Zweck der Beteiligungen gibt der Beteiligungsbericht Auskunft, der ebenfalls jährlich aufzustellen ist.

2023


2022

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022


2021

Nachtrag Haushaltsplan 2021
Haushaltsplan 2021
Flyer Haushaltsdaten 2021


Unterlagen aus den Vorjahren stellen wir Ihnen auf Nachfrage gerne zur Verfügung.
Sparkasse Bühl
IBAN: DE60 6625 1434 0000 0102 15
BIC: SOLADES1BHL

Volksbank Bühl eG
IBAN: DE89 6629 1400 0000 6656 06
BIC: GENODE61BHL

Raiffeisenbank Altschweier eG
IBAN:  DE45 6626 1416 0000 0001 59
BIC: GENODE61ALR