Nächtliche Ausgangsbeschränkungen
04.03.2021
Das Gesundheitsamt hat für den Landkreis Rastatt eine regionale Ausgangsbeschränkung erlassen. Diese gilt für den Zeitraum von 21:00 bis 5:00 Uhr und tritt ab Freitag, 5. März, in Kraft. Der Aufenthalt draußen ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Der Stadtkreis Baden-Baden ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Nach Anweisung des Sozialministeriums muss das Gesundheitsamt dieser Aufforderung des Landes nachkommen, da die Sieben-Tage-Inzidenz 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche überschritten hat und ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 19. März. Sie wird aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
Diese Maßnahmen sind zu ergreifen, da sie eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, heißt es in der Begründung. Trotz der landesweiten Kontaktbeschränkungen aufgrund der geltenden Regelungen der Corona-Verordnung ist der Inzidenzwert im Landkreis Rastatt deutlich über dem maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenzwert. Hinzu kommen zunehmend Nachweise über die höher ansteckenden Virusvarianten.
In den Gemeinden und Städten des Landkreises sind diffuse Infektionen mit vielen kleinen Ausbruchsgeschehen zu beobachten. Bei 189 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen beträgt der Anteil der Virusmutationen 44,4 Prozent. Der Prozentanteil der diffusen Infektionen innerhalb der letzten sieben Tage schlägt mit satten 70,9 Prozent zu Buche, heißt es aus dem Landratsamt.
Es bestätigt sich die - im Vergleich zur bekannten Variante - erhöhte Ansteckungsfähigkeit: Das Landratsamt Rastatt verzeichnet von Tag zu Tag mehr Virusvarianten-Meldungen. Hinzu kommt, dass nicht alle Labore im Zeitraum der letzten 14 Tage auf die Virusvarianten getestet haben. Erst seit wenigen Wochen wird flächendeckend getestet. Es ist daher zu erwarten, dass eine erhebliche Dunkelziffer besteht. Die Maßnahme ist laut Kreisbehörde verhältnismäßig und erforderlich, da kein wirksames Mittel ersichtlich ist, die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Zur Allgemeinverfügung
Landratsamt Rastatt