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Neue Beschränkungen ab 16. März


Da die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit drei Tagen in Folge für den Landkreis Rastatt überschritten wurde, muss das Gesundheitsamt laut Corona-Verordnung des Landes folgende Beschränkungen für den Landkreis erlassen, die ab Dienstag, 16. März, gelten:
 
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
 
Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abhol- und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Einige Betriebe wie beispielsweise Lebensmittel- und Getränkeläden, Buchhandel und Gärtnereien sind davon ausgenommen.
 
Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr ebesno geschlossen wie Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
 
Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen müssen wieder schließen. Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. Auch Friseure dürfen weiterhin öffnen.
 
Der Stadtkreis Baden-Baden ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht.
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Redakteur / Urheber
Landratsamt Rastatt