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Vermehrte Klagen


In den vergangenen Wochen hat die Stadtverwaltung Bühl vermehrt Klagen über Verunreinigungen durch Hundekot und freilaufende Hunde erhalten. In Paragraf 12 der Polizeiverordnung der Stadt Bühl heißt es: „Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken wie zum Beispiel Gärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.“ Wer dem nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Beim Liegenlassen von Hundekot handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.

Außerdem weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass für alle Hunde innerhalb des Ortes (für Kampfhunde auch außerhalb) der Leinenzwang gilt. Ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, dürfen Hunde nicht frei herumlaufen. Bestehende Verbote aus dem Bereich des Naturschutzgesetzes bleiben dabei unberührt (zum Beispiel Natur- und Landschaftsschutzgebiet Waldhägenich). Die Stadtverwaltung bittet die Hundebesitzer darum, die Regelungen zur Leinenpflicht zu beachten und Hundekot ordnungsgemäß zu beseitigen – dafür gibt es im gesamten Stadtgebiet zahlreiche Tütenspender.

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Redakteur / Urheber
Stadt Bühl