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Landkreis Rastatt erreicht Öffnungsstufe drei


Weitere Lockerungen für die Menschen im Landkreis Rastatt: Das Gesundheitsamt hat bekanntgegeben, dass nach den maßgeblichen Zahlen des Robert-Koch-Instituts an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Somit treten ab Donnerstag, 10. Juni, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen der Öffnungsstufe eins und zwei weitere Lockerungen in Kraft.

Dies hat zusätzliche Öffnungen folgender Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen zur Folge:

  • Treffen im öffentlichen und privaten Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten sind wieder erlaubt (nicht mitzuzählen sind Kinder bis einschließlich 13 Jahre, sowie geimpfte und genesene Personen; Paare, die nicht zusammenleben sind ein Haushalt; zusätzlich zu einem solchen Treffen dürfen maximal fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiterten Haushalten dazu kommen, so dass Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich sind.
  • Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 500 Personen außen; bis 250 innen
  • Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit bis zu 18 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien oder 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien
  • Gastronomie / Shisha- und Raucherbars nun Öffnungszeiten von 6:00 bis 1:00 Uhr erlaubt (ansonsten gelten die entsprechenden Regelungen wie Öffnungsstufe 1 und 2 fort)
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (Eine Person pro zehn Quadratmeter)
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen/ Betriebsversammlungen von Betrieben; Vereinen oder ähnliche maximal 500 Personen außen; maximal 250 Personen innen
  • Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und ähnliche) innen bis 250 Personen / außen bis 500 Personen
  • Freizeitparks /sonstige Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet (Eine Person pro zehn Quadratmeter)
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (Eine Person pro zehn Quadratmeter)
  • Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung und ähnliche nun Öffnungszeiten von 6:00 bis 1:00 Uhr erlaubt (ansonsten gelten die entsprechenden Regelungen wie Öffnungsstufe 2 fort)
  • Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl maximal 500 Zuschauer außen und maximal 250 Zuschauer innen
  • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl maximal 500 Zuschauer außen und maximal 250 Zuschauer innen
  • Der Besuch von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ist wieder allgemein gestattet.

Die Corona-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung sowie ein Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Die Corona-Verordnung vom 15. Mai 2021 ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

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Redakteur / Urheber
Landratsamt Rastatt