Wenn die Sicht beeinträchtigt wird
Die Stadt Bühl weist darauf hin, dass Anpflanzungen an Straßen und Gehwegen zurückzuschneiden sind, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Dies gilt für auf Privatgrund wachsende Bäume, Hecken und Sträucher, die in Fahrbahnen und Gehwege (auch Feld- und Wirtschaftswege) hineinragen oder die Sicht auf öffentliche Einrichtungen wie Beleuchtung und Verkehrsschilder beeinträchtigen.
Das Straßengesetz Baden-Württemberg sowie das Nachbarrechtsgesetz verpflichten den Grundstückseigentümer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs ganzjährig nicht beeinflusst wird. Das sogenannte Lichtraumprofil beträgt an Geh- und Radwegen 2,5 Meter, gemessen 0,75 Meter (außerorts 1,25 Meter) hinter der Bordsteinkante. An Straßen sind dies 4,5 Meter, gemessen 0,75 Meter (außerorts 1,25 Meter) hinter der Bordsteinkante. Bei Unfällen können die Grundstückseigentümer sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden.
Ein Formschnitt widerspricht als Pflege- und Unterhaltungsmaßnahme auch in der Zeit von März bis September nicht dem Paragrafen 39 Bundesnaturschutzgesetz. Für den Fall, dass dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder Jungtiere aus dem Nest beziehungsweise Bau erfolgen.