Tempo 30 in der Hauptstraße
Ende März, Anfang April werden erste Maßnahmen aus dem städtischen Lärmaktionsplan umgesetzt. Mehrere Straßenabschnitte in der Innenstadt sowie die Ortsdurchfahrt Vimbuch erhalten eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, auf der L 83 bei Altschweier darf dann zudem in dem Abschnitt, auf dem derzeit noch Tempo 70 gilt, nur noch 50 km/h schnell gefahren werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat Ende Februar dieser im Lärmaktionsplan beabsichtigten ganztägigen Beschränkung zwischen Kreisverkehr Mattenmühle und Höhe Edith-Stein-Straße 7 zugestimmt.
Die weiteren Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm konnte die Stadt Bühl selbst festsetzen – entsprechend einem Beschluss des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 8. Februar bedarf die Anordnung innerörtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht mehr der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Es werden folgende fünf Maßnahmen ergriffen: Tempo 30 gilt künftig auf der K 3763 in Vimbuch zwischen Vimbucher Straße 15 und dem Ortsende sowie in der Kernstadt in der südlichen Hauptstraße (K 3764) zwischen Bühlertalstraße und Kreisverkehr Tankstelle Jäger, nördliche Hauptstraße zwischen dem Kreisverkehr Rheinstraße und der Friedrich-Ebert-Straße, auf der Rheinstraße zwischen dem Kreisverkehr Hauptstraße und der Bahnstrecke sowie auf der Bühlertalstraße zwischen Johannesstraße und Bühlertalstraße 48.
Ortsdurchfahrt Altschweier: rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt
Für eine Temporeduzierung der Ortsdurchfahrt Altschweier auf 30 km/h sind derweil die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Abschnitt zwischen Kreisverkehr Mattenmühle und Ortsende Richtung Osten liegt außerorts, die anliegenden Grundstücke werden nicht von der Straße erschlossen. Die Landesstraßen bilden zudem untereinander, zusammen mit den Bundesstraßen, ein Verkehrsnetz, das vorwiegend für den überörtlichen Verkehr bestimmt ist.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h steht hier der besonderen Verkehrsfunktion der Landesstraße nach Nummer 3.3.b) der Lärmschutzrichtlinie entgegen. Zudem kann durch einen lärmmindernden Fahrbahnbelag ein vergleichbarer Effekt erzielt werden. Der Einbau des sogenannten Flüsterasphalts ist mittelfristig vorgesehen.