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Die Dienststellen der Stadtverwaltung und die Ortsverwaltungen sind am Donnerstag, 28. Februar, ab 16:00 Uhr geschlossen.

(Rathaus, Bürgeramt, Ortsverwaltungen, Verwaltungsstellen)

Mediathek

4. und 5. März geschlossen.

(Regelung zum Medienrückgabekasten siehe unter Mediathek)

Bürgerhaus Neuer Markt

28. Februar von 10:00 bis 13:00 Uhr geöffnet.
4. und 5. März geschlossen.
6., 7. und 8. März von 9:00 bis 12:30 Uhr geöffnet.
9. März von 9:00 bis 13:00 Uhr geöffnet.

Kinder- und Familienzentrum

1. bis 5. März geschlossen

Stadtmuseum


3. und 5. März geschlossen

Kontakt

Stadt Bühl

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Tiefbau, Umwelt & Verkehr

Verkehr & Lärmschutz

Rathaus 5
Friedrichstraße 6
77815 Bühl
Telefon 07223/935-325
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Der Fassadenpegel kann bei der Stadtverwaltung Bühl bei berechtigtem Interesse ausgedruckt werden.

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Telefon 07223/935-325
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Einführung in die Lärmminderungsplanung

Lärmbewertung und -bekämpfung

Im Rahmen der Lärmbekämpfung hat die Europäische Union ein gemeinsames Konzept festgelegt, um vorrangig schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Dieses Konzept basiert auf der Ermittlung der Lärmbelastung durch Lärmkarten nach gemeinsamen Methoden, der Information der Bevölkerung und der Anwendung von Aktionsplänen auf lokaler Ebene. Diese Richtlinie soll auch die Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Lärmquellen darstellen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie zielt auf die Bekämpfung von Lärm ab, der von der Bevölkerung in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Nähe von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen vor Lärm zu schützenden Gebäuden und Gebieten wahrgenommen wird. Sie gilt weder für Lärm, der von der betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärisch genutzten Gebieten zurückzuführen ist.

Lärmindizes und ihre Bewertungsmethoden

Lden ist ein Index (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die Gesamtbelästigung durch Lärm. Lnight ist ein Index (Nachtlärmindex) für Schlafstörungen. Die Lärmindizes Lden und Lnight werden für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten verwendet.

Für die akustische Planung und Festlegung von Gebieten, sowie in besonderen in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Fällen können andere Indizes verwendet werden. Die Lden- und Lnight-Werte werden mit den in Anhang II der Richtlinie beschriebenen Bewertungsmethoden bestimmt. Gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der Lden- und Lnight-Werte werden von der Kommission festgelegt. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Methoden für die Bestimmung von gemeinsamen Indizes verwenden, sofern sie Anhang II entsprechen.

Dosis-Wirkung-Relationen werden in Anhang III bei künftigen Überprüfungen beigefügt, um die Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm auf die Bevölkerung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 18. Juli 2005 Informationen über alle relevanten, geltenden oder geplanten, in Lden oder Lnight ausgedrückten Grenzwerte und gegebenenfalls Lday und Levening, für Straßenverkehrslärm, Fluglärm, Eisenbahnlärm und Lärm in Industriegebieten.

Ausarbeitung strategischer Lärmkarten

Eine strategische Lärmkarte ermöglicht eine umfassende Bewertung des Umgebungslärms in einem verschiedenen Lärmquellen ausgesetzten Gebiet, sowie allgemeine Voraussagen für dieses Gebiet. Die strategischen Lärmkarten müssen den Mindestanforderungen nach Anhang IV der Richtlinie genügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens am 18. Juli 2005 die Informationen über die Behörden und Organe, die für die Einrichtung und gegebenenfalls für die Genehmigung von strategischen Lärmkarten verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr, die Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern in ihrem Hoheitsgebiet mit. Die strategischen Lärmkarten, die die Situation während des vergangenen Jahres in der Nachbarschaft von Infrastrukturen und in den oben genannten Ballungsräumen zeigen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2007 erstellt und gegebenenfalls genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sämtliche Ballungsräume mit mehr als 100 000 Einwohnern sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken in ihrem Hoheitsgebiet mit. Spätestens bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre werden strategische Lärmkarten erstellt und gegebenenfalls genehmigt, die die Situation während des vergangenen Jahres für diese Ballungsräume und diese Hauptverkehrsverbindungen darstellen. Die Lärmkarten müssen überprüft und bei Bedarf alle fünf Jahre überarbeitet werden.

Aktionspläne

Die Aktionspläne zielen auf die Bekämpfung von Lärmproblemen und die Auswirkungen von Lärmproblemen, falls notwendig einschließlich der Lärmminderung, ab. Sie müssen den Mindestanforderungen nach Anhang V der Richtlinie genügen. Die in den Plänen genannten Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollten aber auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder auf Grund anderer von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den strategischen Lärmkarten ausgewiesen sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens bis zum 18. Juli 2005 Informationen über die Behörden und die für die Ausarbeitung und gegebenenfalls Genehmigung verantwortlichen Stellen. Spätestens bis zum 18. Juli 2008 müssen Aktionspläne für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr, die Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern ausgearbeitet werden. Bis spätestens 18. Juli 2013 müssen Aktionspläne für die Gesamtheit der großen Ballungsräume, Großflughäfen, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet werden. Die Aktionspläne werden im Falle eines bedeutenden Ereignisses, das die Lärmsituation beeinflusst, überarbeitet, in jedem Fall aber alle fünf Jahre.

Information der Bürger

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine öffentliche Anhörung durchgeführt wird und die Ergebnisse vor der Genehmigung von Aktionsplänen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne der Öffentlichkeit gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2002/49/EG und gemäß der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zugänglich gemacht werden.

Berichte über die Anwendung der Richtlinie

Die Kommission hat dem Parlament und dem Rat am 10. März 2004 einen Bericht über die bestehenden Gemeinschaftsmaßnahmen zu den Quellen von Umgebungslärm vorgelegt (s. nachstehend „Verwandte Rechtsakte"). Die Mitgliedstaaten sammeln die Lärmkarten und die Aktionspläne. Sie übermitteln der Kommission die auf den Lärmkarten enthaltenen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Aktionspläne. Alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen zusammenfassenden Bericht zu den auf den Lärmkarten enthaltenen Informationen sowie über die Aktionspläne. Der erste Bericht wird am 18. Juli 2009 vorgelegt. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat bis spätestens 18. Juli 2009 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie vor. Im Bericht wird die Notwendigkeit der Ergreifung neuer Gemeinschaftsmaßnahmen zum Umgebungslärm bewertet, gegebenenfalls werden Strategien zur Umsetzung der Maßnahmen vorgeschlagen. Er enthält vor allem eine Qualitätsprüfung der akustischen Umgebung in der Gemeinschaft. Dieser Bericht wird alle fünf Jahre überarbeitet.

Bezug

Rechtsakt: Richtlinie 2002/49/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/2000/0194]
Datum des Inkrafttretens: 18.07.2002
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: 18.07.2004
Amtsblatt: ABI. L 189 vom 18.07.2002

Verwandte Rechtsakte

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm über bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Quellen von Umgebungslärm [KOM(2004) 160 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] In diesem Bericht wird ein Überblick über die Lärm betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gegeben. Dazu zählen Bestimmungen zur Harmonisierung der Lärmbewertung und -bekämpfung und zur Umweltprüfung, Marktzugangsanforderungen für bestimmte Fahrzeuge und Geräte (Reifen, Geräte zur Verwendung im Freien, Zugmaschinen, Sportboote), Spezifikationen zur Interoperabilität von Bahnsystemen sowie Regeln für Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen. Darüber hinaus wird im Bericht hervorgehoben, dass Forschung und Entwicklung ein wichtiger Faktor für die Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung darstellen (thematisches Netz „CALM" und Projekte, die Wege des Fünften und Sechsten Forschungsrahmenprogramms gefördert werden). Empfehlung der Kommission vom 6. August 2003 über Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten [Amtsblatt L 212 vom 22.8.2003].

 
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